42. BImSchV veröffentlicht
Die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes („42. BImSchV“) regelt den hygienischen Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Solche Verdunstungskühlanlagen verdampfen Wasser zu Kühlungszwecken, und in diesem Wasser können sich gesundheitsschädliche Bakterien stark vermehren. Die Verordnung grenzt den Betrieb von Kühltürmen (mit einer Kühlleistung von mehr als 200 MW, sog. Naturzug-Kühltürme, z.B. in Kraftwerken) ab vom Betrieb anderer Verdunstungskühlanlagen (Rückkühlwerke, Nassabscheider). Im folgenden Beitrag liegt der Fokus auf den „sonstigen Verdunstungskühlanlagen“, auf die Betrachtung von Kühltürmen gem. 42. BImSchV wird hier nicht näher eingegangen.
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